BEMA und GOZ

BEMA und GOZ sind die zwei amtlichen Gebührenordnungen der Zahnmedizin in Deutschland: BEMA regelt die Abrechnung von Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenkasse, GOZ die privatzahnärztliche Berechnung gegenüber Selbstzahlern und privat Versicherten.

BEMA gilt für gesetzlich Versicherte im Rahmen der vertragszahnärztlichen Regelversorgung.
GOZ gilt für privat Versicherte und für privat berechnete Wunschleistungen oberhalb der Regelversorgung.
Der Regelsteigerungsfaktor in der GOZ liegt beim 2,3-fachen Satz, höhere Faktoren erfordern eine schriftliche Begründung.
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Inhaltsverzeichnis

Warum auf Ihrer Rechnung manchmal zwei Beträge stehen

BEMA und GOZ werden häufig verwechselt, dabei regeln sie zwei getrennte Bereiche. Beides sind amtliche Gebührenordnungen, beide gelten in Deutschland parallel nebeneinander, und welche von ihnen für eine Behandlung greift, entscheidet nicht die Praxis, sondern Ihr Versicherungsstatus und die Art der Leistung. Aus diesem Nebeneinander entstehen die Rechnungen, auf denen zwei Beträge stehen: eine Position für die Krankenkasse und eine, die Sie selbst tragen.

In unserer Praxis in der Hildesheimer Straße 25 in Hannover-Südstadt rechnen wir nach beiden Ordnungen ab, je nachdem, welche Leistung Sie erhalten und wie Sie versichert sind. Dr. Hilmar Teschner und das gesamte Team gehen die Abrechnung mit Ihnen offen durch, weil eine Rechnung, die Sie nicht verstehen, kein gutes Gefühl hinterlässt. Beide Ordnungen sind staatlich geregelt, beide haben ihre Logik, und beide sollen Sie als Patientin oder Patient kennen, bevor Sie eine größere Behandlung beginnen.

Was BEMA ist und für wen sie gilt

Die Abkürzung BEMA steht für „Bewertungsmassstab für zahnärztliche Leistungen“. Sie ist Bestandteil des Bundesmantelvertrags zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband und gilt für alle Leistungen, die zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse erbracht werden. In der Praxis bedeutet das: Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, dessen sogenannte vertragszahnärztliche Versorgung wird nach BEMA abgerechnet. Diese Versorgung umfasst die medizinisch notwendige Grundversorgung: Vorsorge, einfache Füllungen, Schmerzbehandlung, Standard-Wurzelbehandlung an erhaltungswürdigen Zähnen, Standard-Zahnersatz im Sinne der Regelversorgung und systematische Parodontitisbehandlung.

Die Punkte je BEMA-Position werden mit einem zwischen Krankenkassen und Zahnärzteschaft jährlich verhandelten Punktwert multipliziert. Daraus ergibt sich der konkrete Eurobetrag, den die Krankenkasse für die jeweilige Leistung trägt. BEMA-Leistungen rechnen wir direkt mit der Krankenkasse ab, Sie sehen davon in der Regel keine Rechnung. Was Sie als Patientin oder Patient von BEMA spüren, ist, dass diese Leistungen für Sie ohne Eigenanteil erbracht werden, von festgelegten Zuzahlungen wie der gesetzlichen Praxisgebühr abgesehen, sofern aktuell vorgesehen. Eine Vertiefung zur Logik der Regelversorgung haben wir im Glossar Heil- und Kostenplan beschrieben.

Was GOZ ist und wer sie verwendet

Die GOZ, die Gebührenordnung für Zahnärzte, ist eine Bundesverordnung. Sie regelt die zahnärztliche Privatabrechnung gegenüber Selbstzahlern, gegenüber privat krankenversicherten Patientinnen und Patienten sowie gegenüber gesetzlich Versicherten, soweit sie eine Leistung wählen, die über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgeht. Der wichtigste Unterschied zu BEMA: Die GOZ ist nicht in einem Punktwertsystem dynamisch verhandelbar, sondern in einer Gebührenordnung mit festen Punktzahlen pro Position und einem festgelegten Punktwert von 5,62421 Cent versehen. Multipliziert mit der Punktzahl ergibt sich der einfache Gebührensatz, der sogenannte 1,0-fache Satz.

Bei privat berechneten Leistungen darf der Zahnarzt diesen einfachen Satz innerhalb eines gesetzlich definierten Rahmens steigern, üblicherweise auf den 2,3-fachen Satz als Regelsatz. Bei besonders schwierigen oder zeitaufwendigen Leistungen ist auch eine Steigerung auf den 3,5-fachen Satz möglich, mit schriftlicher Begründung. Höhere Steigerungen oberhalb des 3,5-fachen Satzes sind nur per individueller Honorarvereinbarung möglich, die schriftlich vor der Behandlung mit Ihnen abzuschliessen ist. Diese Regeln sind nicht beliebig, sondern bilden ein Korridor, der für privat erbrachte zahnärztliche Leistungen verbindlich ist.

Warum es zwei Ordnungen überhaupt gibt

Die Trennung in BEMA und GOZ ist historisch gewachsen und folgt der grundlegenden Trennung des deutschen Krankenversicherungssystems in eine gesetzliche Versicherung mit Sachleistungsprinzip und eine private Versicherung mit Kostenerstattungsprinzip. Die GKV hat einen klar definierten Leistungskatalog, der in BEMA abgebildet ist und das medizinisch Notwendige absichert. Was darüber hinausgeht, etwa höherwertige Materialien, aufwendigere Verfahren oder Behandlungen mit ästhetischer Komponente, ist als private Zusatzleistung nach GOZ zu vereinbaren und vom Patienten oder seiner Zahnzusatzversicherung zu tragen. Privat krankenversicherte Patientinnen und Patienten erhalten alle Leistungen ausschließlich nach GOZ, weil ihr Versicherungssystem auf Kostenerstattung beruht.

In der Praxis bedeutet diese Doppelstruktur: Wer gesetzlich versichert ist und ausschließlich Regelversorgung in Anspruch nimmt, bezahlt nichts oder wenig zuzüglich. Wer eine höherwertige Versorgung wünscht, etwa eine Vollkeramikkrone statt einer Metallkeramikkrone oder ein Implantat statt einer Brücke, kombiniert die Versorgungen: Die Regelversorgung wird nach BEMA mit der Kasse abgerechnet, die Mehrkosten der Wunschvariante nach GOZ direkt mit Ihnen. Diese Kombinationsabrechnung ist der häufigste Grund, warum Patientinnen und Patienten zwei Beträge auf der Rechnung sehen.

Wie eine BEMA-GOZ-Mischrechnung konkret aussieht

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Backenzahn ist tief geschädigt, eine einfache Kunststofffüllung würde nicht mehr ausreichen, ein Inlay aus laborgefertigter Keramik wäre die hochwertigere Alternative zu einer Standardfüllung. In diesem Fall rechnen wir die Anteile, die der Standardfüllung entsprechen, nach BEMA mit der gesetzlichen Krankenkasse ab. Die Differenz zwischen Standardfüllung und Keramikinlay rechnen wir als Mehrkosten privat nach GOZ mit Ihnen direkt ab. Die Position ist auf der Rechnung klar bezeichnet, mit GOZ-Nummer, Punktzahl, Steigerungsfaktor und Eurobetrag. Auf Wunsch erläutern wir den Steigerungsfaktor, weil 2,3-fach in der Regel für planbare Routineleistungen steht und eine höhere Steigerung mit schriftlicher Begründung dokumentiert wird.

Bei einer Wurzelbehandlung an einem mehrwurzeligen Backenzahn ist die Logik ähnlich. Die BEMA-Position deckt die Standardbehandlung ab. Wenn wir mit einem Operationsmikroskop, mit elektrischer Längenmessung und mit thermoplastischer Wurzelfüllung arbeiten, also Verfahren, die über den BEMA-Standard hinausgehen, rechnen wir die zusätzlichen Aufwände nach GOZ ab. Auch hier wäre die Logik im Heil- und Kostenplan oder in einem schriftlichen Behandlungsplan vor Beginn transparent ausgewiesen, sodass Sie die Mehrkosten kennen, bevor Sie zustimmen. Ein vergleichbares Beispiel haben wir auf der Seite Endodontie beschrieben.

Was BEMA und GOZ nicht regeln

Beide Ordnungen regeln die Honorierung der zahnärztlichen Leistung. Sie regeln nicht die Materialkosten und nicht die Laborkosten. Materialien wie Implantate, Knochenersatzmaterial, Folien, Kompositmaterialien werden separat als sogenannte Auslagen nach §10 GOZ berechnet, in der Regel zum tatsächlichen Bezugspreis ohne Aufschlag. Laborkosten werden vom zahntechnischen Labor getrennt in Rechnung gestellt und über die Praxis weitergereicht. Bei Zahnersatzversorgungen machen Laborkosten häufig den größten Einzelposten aus, und sie hängen stark von der gewählten Versorgungsform und dem Material ab. Auch das ist im HKP klar ausgewiesen, sodass Sie vor der Behandlung den Gesamtüberblick haben.

Eine weitere Position, die häufig Fragen auslöst, sind Verbrauchsmaterialien wie spezielle Anästhesielösungen, individuelle Spülflüssigkeiten oder bestimmte Verbandmaterialien. Diese sind, sofern sie über den vom Standard her vorausgesetzten Verbrauch hinausgehen, nach GOZ als Auslagen abrechenbar. Wir nutzen solche Positionen sparsam und nur dort, wo sie medizinisch begründet sind, und weisen sie transparent auf der Rechnung aus.

Wie Sie eine zahnärztliche Rechnung lesen

Eine privatzahnärztliche Rechnung nach GOZ enthält für jede Position fünf Angaben: das Datum der Leistung, den Zahn oder den Bereich, die GOZ- oder GOÄ-Nummer, den Steigerungsfaktor und den Eurobetrag. Daneben sind Auslagen wie Materialkosten und gegebenenfalls Laborkosten gesondert ausgewiesen. Wenn Sie unsicher sind, was eine bestimmte Position bedeutet, sprechen Sie uns an. Wir erläutern die Positionen Punkt für Punkt, weil eine zahnärztliche Rechnung nicht selbsterklärend ist und das auch niemand erwarten sollte.

Privat krankenversicherte Patientinnen und Patienten reichen die Rechnung bei ihrer Versicherung zur Erstattung ein. Die Erstattungshöhe hängt vom Tarif ab, manche Tarife erstatten den 2,3-fachen Satz vollständig, andere erst ab dem 3,5-fachen Satz mit Begründung. Wir stellen die Rechnung nach den Vorgaben der GOZ aus, sodass die Begründung im Einzelfall nachvollziehbar ist. Bei beihilfeberechtigten Patientinnen und Patienten erfolgt die Abrechnung gegenüber der Beihilfestelle nach den jeweiligen Beihilfevorschriften.

Was wir in der Praxis konkret tun, um die Abrechnung verständlich zu machen

Wir nehmen uns vor jeder größeren Behandlung Zeit für ein Aufklärungs- und Kostengespräch. Wenn eine Wunschversorgung nach GOZ in Frage kommt, weisen wir die voraussichtlichen Mehrkosten gegenüber der Regelversorgung schriftlich aus, in der Regel im HKP. Bei umfangreichen Behandlungen erstellen wir auf Wunsch zusätzlich einen schriftlichen privatzahnärztlichen Behandlungs- und Kostenplan, der Position für Position aufschlüsselt, was Sie mit welchem Steigerungsfaktor erwartet. Sie unterschreiben diesen Plan nicht in dem Termin, in dem Sie ihn bekommen. Wir empfehlen ausdrücklich, ihn mitzunehmen, in Ruhe zu prüfen und gegebenenfalls bei der eigenen Versicherung zur Erstattungszusage einzureichen, bevor wir mit der Behandlung beginnen.

Die Kosten richten sich nach BEMA für gesetzlich Versicherte und der Gebührenordnung GOZ für privat berechnete Anteile. Den exakten Eigenanteil und einen eventuellen Kassenzuschuss kalkulieren wir vor der Behandlung gemeinsam in einem schriftlichen Heil- und Kostenplan. Welche Versorgung zu Ihrem Befund passt und in welchem Mass sich BEMA und GOZ in Ihrem konkreten Fall mischen, klären wir gemeinsam, anhand des Befunds bei der nächsten Kontrolle in der Hildesheimer Straße 25.

Dieser Beitrag ersetzt keine zahnärztliche Beratung. Ob die hier beschriebene Behandlung in Ihrem Fall sinnvoll ist und welcher Behandlungsweg zu Ihrer individuellen Situation passt, klären wir gemeinsam mit Ihnen anhand des Befunds in einem persönlichen Termin in der Hildesheimer Straße 25 in Hannover-Südstadt.

Häufig gestellte Fragen

Warum stehen auf meiner Rechnung zwei Beträge?

Bei Versorgungen, die über den Kassenstandard hinausgehen, kombinieren wir BEMA und GOZ. Den Anteil, der der Regelversorgung entspricht, rechnen wir nach BEMA mit der Krankenkasse ab. Die Mehrkosten der Wunschvariante rechnen wir nach GOZ mit Ihnen ab. So sehen Sie die Trennung schwarz auf weiß auf einer Rechnung.

Was bedeutet der Steigerungsfaktor in der GOZ?

Der einfache Gebührensatz wird je nach Aufwand mit einem Steigerungsfaktor multipliziert. Der 2,3-fache Satz ist der Regelsatz für planbare Routineleistungen, der 3,5-fache Satz erfordert eine schriftliche Begründung wegen besonderer Schwierigkeit. Höhere Faktoren sind nur per individueller Honorarvereinbarung vor der Behandlung möglich.

Werden Materialkosten von BEMA oder GOZ erfasst?

Materialkosten wie Implantate, Knochenersatzmaterial oder Laborwerkstücke sind weder in BEMA noch in GOZ als Honorarposition enthalten. Sie werden als gesonderte Auslagen nach §10 GOZ oder als Laborrechnung separat ausgewiesen, in der Regel zum tatsächlichen Einkaufspreis ohne Aufschlag. Wir weisen solche Positionen vor der Behandlung im Heil- und Kostenplan aus.

Bekomme ich als privat Versicherter eine GOZ-Rechnung trotz Notfall?

Ja. Privat krankenversicherte Patientinnen und Patienten erhalten alle Leistungen ausschließlich nach GOZ, auch im Notfall. Sie reichen die Rechnung anschliessend bei Ihrer privaten Krankenversicherung zur Erstattung ein. Bei beihilfeberechtigten Patientinnen und Patienten erfolgt die Abrechnung anteilig über die Beihilfestelle und die Restkostenversicherung nach den jeweiligen Vorschriften.

Kann ich die Rechnung vor der Zahlung prüfen lassen?

Ja, und das ist Ihr gutes Recht. Sie können die Rechnung bei Ihrer Krankenversicherung, bei der Verbraucherzentrale oder bei der zuständigen Zahnärztekammer prüfen lassen. Wir gehen die Rechnung gerne mit Ihnen Position für Position durch, weil eine Rechnung, die Sie verstehen, die Grundlage für ein gutes Behandlungsverhältnis ist.

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